Thesaurierungsbesteuerung und Nachsteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Es kann sich lohnen, rückwirkend auf die Begünstigung zu verzichten
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Gewinne, die nicht entnommen (sondern einbehalten, thesauriert) werden, ermäßigt versteuern. Die Einkommensteuer beträgt dann 28,25 % und nicht bis zu 45 %. Diese Regelung hat viel Gutes. Doch irgendwann dreht sich das um. Wenn die begünstigt versteuerten Gewinne später doch entnommen werden, werden sie mit einem Aufschlag nachbesteuert, und mit diesem Aufschlag ist die Steuer dann insgesamt höher als 45 %. Das kann auch unbewusst geschehen: Eine Betriebsprüfung kann aufdecken, dass Entnahmen in einem Altjahr doch höher waren als zunächst berechnet. Dann wird diese Nachsteuer rückwirkend fällig – und dann kommen Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr hinzu, die bei langer Verzögerung wie eine zweite Steuer wirken können. Je nach Einzelfall können Sie dagegen etwas tun, nämlich den Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung rückwirkend zurücknehmen. Damit lassen sich ggf. zwei Probleme lösen: Erstens fällt der Aufschlag weg. Zweitens bleiben Ihnen die erwähnten Nachzahlungszinsen erspart, denn die Nachzahlung, die auf die Rücknahme des Antrags entfällt, ist nicht verzinslich. Wir berechnen, ob es sich für Sie lohnt, den Antrag zurückzunehmen, wir sagen Ihnen, ob es verfahrensrechtlich geht und was zu tun ist.