Körperschaftsteuer: Untergang und Bewahrung von Verlustvorträgen bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Wenn eine GmbH (oder eine andere Kapitalgesellschaft) Verluste erzielt, entstehen (meist) Verlustvorträge. Steuerliche Verlustvorträge in einer GmbH sind bares Geld wert, denn mit ihnen werden künftige Gewinne im Ergebnis steuerfrei. Bei Gesellschafterwechseln sind die Verlustvorträge aber gefährdet. Werden zwischen 25 % und 50 % der Anteile verkauft oder etwa verschenkt, gehen die Verlustvorträge anteilig verloren; ganz gehen sie verloren, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Natürlich steckt auch hier der Teufel im Detail. Gewisse Umstrukturierungen sind dann doch unschädlich. Zudem können stille Reserven in der Gesellschaft Verlustvorträge vor dem Untergang bewahren. Wir prüfen mit Ihnen die Beträge und die Voraussetzungen. Seit 2016 können Verlustvorträge einem Gesellschafterwechsel widerstehen, wenn die GmbH das Geschäft nach dem Gesellschafterwechsel (mehr oder weniger) unverändert weiter betreibt – und wenn es auch in den vergangenen Jahren keine Änderungen gab. Das Konzept nennt sich „fortführungsgebundene Verlustvorträge“.