Gemeinnützige Körperschaften
(Non-Profit-Organisationen)
Unter unseren Mandanten sind große, auch international bekannte Organisationen mit deutscher und grenzüberschreitender Tätigkeit, Vereine z. B. aus der medizinischen Forschung, die deutsche und internationale Kongresse veranstalten, aber genauso auch kleinere regionale Vereine. Wir führen ihre Bücher und/oder beraten sie in steuerlich-gemeinnützigkeitsrechtlichen Spezialfragen.
Gemeinnützige Organisationen haben ganz andere steuerliche Rahmenbedingungen als Wirtschaftsunternehmen. Sie sind zwar „steuerbefreit“, aber das ist nur ein Teil der Wahrheit. Wir zeigen Ihnen auf dieser Seite anhand einiger typischer Beispiele, warum gerade auch steuerbefreite gemeinnützige Vereine steuerlichen Rat brauchen, und warum Ihr Steuerberater darauf spezialisiert sein sollte.
Grundlegend ist die Vier-Sparten-Rechnung: Einnahmen können steuerfrei sein, entweder im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung oder in einem Zweckbetrieb, aber sie können auch steuerpflichtig sein, nämlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Maßnahmen, die bei Unternehmen keinerlei steuerliche Besonderheiten haben, können bei Gemeinnützigen, unbedacht umgesetzt, sehr wohl steuerliche Besonderheiten haben. Im Extremfall können sie die steuerliche Gemeinnützigkeit gefährden, also die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer kosten.
So mag manche Spendenwerbeaktion betriebswirtschaftlich rentabel sein, weil sie mehr Spenden bringt, als sie kostet. Doch auch dann können die Werbeausgaben (Verwaltungskosten) höher sein als für die Gemeinnützigkeit zulässig.
Der Vorstand mag – in Unternehmen steuerlich völlig unkritisch – Geld auf die hohe Kante legen wollen, um es nicht vorschnell auszugeben. Doch spart sich der Verein reich, verstößt er womöglich gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche, also steuerliche Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Er darf nicht unbegrenzt sparen. Wir zeigen Ihnen die Lösungen. Oft werden das Rücklagen sein, aber unter welchen Voraussetzungen?
Solche Fälle können dazu führen, dass nach einer Betriebsprüfung unerwartet Steuern fällig werden, die der Vorstand nicht eingeplant hat – aber auch dazu, dass der Verein keine Spendenquittungen (Zuwendungsbestätigungen) mehr ausstellen darf. Spender und Mitglieder kostet das dann den Spendenabzug. Im Extremfall droht dem Verein oder dem Vorstand die Spendenhaftung.
Oder: Falsch eingekleidete, vermeintliche „Spenden“ können im Nachhinein unerwartet Umsatzsteuer kosten. All das steht gerade bei Unternehmenskooperationen ständig auf dem Prüfstand. Denn Unternehmen fordern bei Kooperationen häufig gerade solche Leistungen, die für die gemeinnützige Organisation steuerlich kritisch sind. Wir beraten Sie bei der Gestaltung dieser Kooperationen. Bei ihnen geht es nicht nur um Umsatzsteuer, sondern auch darum, ob die Einnahmen möglicherweise zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, also körperschaftsteuerpflichtig werden können. All das ist steuer- und gestaltbar.
Wir beraten unsere gemeinnützigen Mandanten bei wissenschaftlichen (und anderen) Kongressen. Können Sie die Eintrittskarten umsatzsteuerfrei anbieten? Oft ist es sogar wirtschaftlicher, wenn sie nicht umsatzsteuerfrei sind. Wir sagen Ihnen, was geht und was nicht. Hängt die Steuer davon ab, ob die Gäste Studenten, Uni- oder Industrievertreter sind, deutsche oder ausländische? Welche Besonderheiten gibt es bei der Verpflegung, profitieren Sie vom ermäßigten Umsatzsteuersatz oder nicht? Wie sind die Einnahmen von Industriepartnern steuerlich zu behandeln, also zum Beispiel Ausstellungsstände?
Auch bei der Verschmelzung von Vereinen oder gGmbHs oder ähnlichen Umstrukturierungen unterstützen wir unsere gemeinnützigen Mandanten. In vielen Fällen wird eine solche Maßnahme ohne größere Hindernisse steuerneutral sein, manchmal muss man es anders machen als zunächst geplant, und manchmal (selten) ist es sogar besser, es aus steuerlichen Gründen lieber doch nicht – oder noch nicht – zu tun. Wo Vermögensgegenstände – materielle und immaterielle – von einem (Teil-) Verein auf den anderen übertragen werden, können Wertsteigerungen steuerpflichtig werden, nämlich dann, wenn wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Spiel sind. Wir prüfen mit Ihnen, ob das droht, und ob und wie es sich vermeiden lässt.
Wir helfen Ihnen auch bei den steuerlich wichtigen Aspekten der Satzung. Sie muss in einigen Punkten eng steuerlichen Vorgaben folgen, damit die Gemeinnützigkeit nicht schon an bloßen Formalien scheitert. Manche Maßnahme ist völlig unkritisch, wenn die nötige Passage dafür in der Satzung steht, aber eben nicht, wenn sie dort fehlt. Das gilt zum Beispiel für die Mittelweitergabe an andere Vereine, vor allem ins Ausland, für die Vergütung des Vorstands oder den Aufwandsersatz für Mitglieder.
Wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung größerer Einzelvorhaben. Zum Beispiel helfen wir dabei, die steuerlichen Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Vergabe von Mikrokrediten in Entwicklungsländern in den Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit passt.
All das sind nur Beispiele. Sprechen Sie uns an.